Wer in sozialen Medien auf „Gefällt mir“ klickt, sollte wissen, was er tut. Aber muss ein „Like“ wirklich dieselben rechtlichen Folgen haben wie ein selbst geschriebener beleidigender Kommentar?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu jetzt eine erfreulich praxisnahe Antwort gegeben: Nein. Jedenfalls nicht automatisch.
👍 Ein Klick – aber wofür eigentlich?
Der Anlassfall klingt fast wie ein typischer Social-Media-Streit:
Unter einem Facebook-Posting wurde ein beleidigender Kommentar veröffentlicht. Eine Nutzerin versah diesen mit einem „Like“. Daraufhin wurde sie geklagt – mit der Begründung, sie habe sich die Beleidigung zu eigen gemacht.
Der OGH sah das anders.
Der Kontext entscheidet
Nach Ansicht des Höchstgerichts bedeutet ein „Like“ nicht automatisch, dass jemand jeder einzelnen Aussage eines Beitrags zustimmt.
Ein „Gefällt mir“ kann vieles bedeuten:
- Zustimmung,
- Sympathie,
- Ironie,
- Aufmerksamkeit,
- oder schlicht: „Ich habe es gesehen.“
Im konkreten Fall kamen die Richter zum Ergebnis, dass durchschnittliche Betrachter das Like eher als Ausdruck einer allgemeinen Antipathie gegenüber dem Kläger verstanden hätten – nicht aber als eigenständige Ehrenbeleidigung.
Also darf ich jetzt alles liken?
So einfach ist es natürlich nicht.
Der OGH hat ausdrücklich betont: Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Entscheidend sind unter anderem:
- der konkrete Inhalt des Beitrags,
- der gesamte Kommunikationsverlauf,
- das soziale Umfeld,
- und vor allem, wie ein durchschnittlicher Betrachter das Like versteht.
Ein Like ist daher kein rechtsfreier Raum, aber eben auch kein automatisches Schuldeingeständnis.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung bringt erfreuliche Klarheit im Zivilrecht. Gerade in sozialen Netzwerken werden Inhalte oft in Sekundenbruchteilen bewertet. Dass nicht jeder Daumen nach oben dieselbe rechtliche Bedeutung haben kann wie ein selbst formulierter beleidigender Kommentar, entspricht der Lebensrealität.
Ob Strafgerichte künftig dieselbe Linie verfolgen werden, bleibt allerdings noch abzuwarten.
Fazit
Der Daumen nach oben ist rechtlich kleiner, als viele gedacht haben.
Wer beleidigende Inhalte selbst schreibt oder teilt, bewegt sich weiterhin auf dünnem Eis. Ein bloßes „Like“ führt hingegen nicht automatisch zu einer Haftung – entscheidend bleibt immer der konkrete Zusammenhang.
Die Entscheidung des OGH können Sie hier nachlesen:
